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Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1.Vertragsabschluß

 

1.1 Der Abschluss des Liefervertrages kommt erst durch Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Arbeiten unsererseits zustande. Vorherige Angebote unsererseits sind freibleibend und verpflichten uns nicht zum Abschluss eines Liefervertrages. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der von uns bei Angebotsabgabe übersandten Abbildungen, Zeichnungen, Prospekten, technischen Unterlagen oder Katalogen.

 

2.Vertragsinhalt

2.1 Die Ausführung der Lieferung erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachfolgenden Bedingungen und dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Ergänzend gelten außerdem die „Besonderen Bedingungen und Erläuterungen“ unserer jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten, auch wenn unsererseits kein Widerspruch erfolgt, nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.

2.2 Für die Projektierung der Leistungen sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss vorliegenden Bauzeichnungen maßgebend. Geringfügige Konstruktionsänderungen und Verbesserungen gegenüber dem Inhalt der Auftragsbestätigung sind unsererseits möglich, ohne das dies einer Vertragsänderung bedarf.

 

3. Preise

3.1 Mangels anderslautender Absprachen versteht sich der in der Auftragsbestätigung genannte Preis ab Werk. Enthält die Auftragsbestätigung keine Preisangabe gelten unsere jeweils bei Lieferung gültigen Listenpreise.

Kosten für Versand, Verpackung, Versicherung und etwaiger Zölle hat der Käufer gesondert zu tragen.

3.2 Die Umsatzsteuer wird nach dem zur Zeit der Lieferung gültigen Steuersatz berechnet. Dies gilt auch, wenn die Auftragsbestätigung einen abweichenden Steuersatz nennt.

3.3 Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung mehr als 4 Monate, so haben wir das Recht, zwischenzeitig eingetretene Lohn-, Material- oder sonstige Kostenerhöhungen zusätzlich zu dem vereinbarten Vertragspreis zu berechnen

3.4 Bei Reparatur-,Prüfungs-, und Besichtigungsarbeiten fallen immer Anfahrtskosten an, welche abhängig von Strecke und Zeit ermittelt werden.

 

4. Lieferzeit und Auslieferung

4.1 Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt sind. Der Lauf der Lieferfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt, an dem uns sämtliche vom Käufer zu liefernden technischen Einzelheiten bekannt gegeben worden sind und ein gültiger Liefervertrag vorliegt.

4.2 Eine vereinbarte Lieferzeit verlängert sich angemessen in der Zeit, in der wir wegen unverschuldeter Hindernisse z.B. Streik, Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, Belagerungszustand, behördliche Verfügungen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen irgendwelcher Art, Materialmangel, Aussperrung, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes, verspäteter Lieferung seitens unserer Unterlieferanten oder durch andere unabwendbare Ereignisse bei uns oder unseren Lieferern an der Erbringung unserer Leistung gehindert sind, oder wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Irgendwelche Schadenersatzansprüche können in diesem Fall gegen uns nicht geltend gemacht werden.

4.3 Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, so ist der Käufer erst nach dem schriftlichen Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.

4.4 Verzögert sich die Lieferung und/oder die Montage durch Verschulden des Bestellers, so hat er die uns dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

4.5 Wird der Liefergegenstand vom Käufer nicht binnen zwei Wochen nach Eingang unserer Versandbereitschaftsmeldung abgenommen, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.

4.6 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer, des Aufladens auf unseren LKW oder der Meldung der Abholbereitschaft bei Selbstabholern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Bei Lieferungen mit LKW „frei Betrieb, Baustelle oder Empfängerstation“ ist das Entladen nicht inbegriffen. Das Abladen hat bauseits zu erfolgen, außer bei Aufträgen, die „fertig montiert“ abgeschlossen wurden. Baustellen, sowie Betriebszufahrten müssen mit einem 22 to LKW befahrbar sein.

4.7 Das Entladen durch den Käufer muss innerhalb von 2 Std. nach Anlieferung durchgeführt sein. Zusätzliche Wartezeiten hat der Käufer zu vergüten.

 

5. Zahlung

5.1 Sofern nicht besondere Zahlungsziele ausdrücklich und schriftlich eingeräumt sind, sind alle unsere Rechnungen sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsstellung erfolgt je nach Leistungsgegenstand bei Montage Ende, bei Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft.

5.2 Bei Auftragswerten über 2000 EURO oder in besonderen Fällen (z.B. Maßanfertigung) sind wir berechtigt, entweder Vorauszahlungen von 50 % des Warenwertes zu verlangen , Abschlagszahlungen entsprechend dem Fertigungsfortschritt oder einen Zahlungsmodus: 1/3 Anzahlung, 1/3 Zahlung bei Lieferung, 1/3 Zahlung bei Fertigstellung zu verlangen.

5.3 Auftragswerte unter 2000 EURO sind sofort bei Lieferung ohne Abzug in bar zu zahlen.

5.4 Rabatte und Abzüge, die nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, werden nicht anerkannt.

5.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen. Zur Realisierung dieses Anspruchs verpflichtet sich der Käufer, uns die erforderlichen Auskünfte über den Standort der Ware zu geben, gleichzeitig räumt er uns das unwiderrufliche Recht ein, zur Abholung unserer Ware sein Grundstück , Gebäude und die entsprechenden Räumlichkeiten zu betreten.

5.6 Bei wiederholtem Zahlungsverzug, auch aus anderen Verträgen, sind wir berechtigt, die Auslieferung von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Sollten uns nach Abschluss des Liefervertrages Tatsachen bekannt werden, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Bonität des Kunden geben, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass diesem Ersatzansprüche gleich welcher Art zustehen.

5.7 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Von unserer Seite bedarf es für dieses Recht auf Verzugszinsen keiner besonderen in Verzug Setzung. Der Nachweis eines uns entstandenen geringen Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5.8 Eine Aufrechnung des Käufers uns gegenüber ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

5.9 Die Zahlung durch Wechsel bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

5.10 Eine Abtretung der Rechte des Käufers aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.

5.11 Der Versand der Rechnung erfolgt überwiegend auf elektronischem Wege z.B. per E-Mail. Der Auftraggeber erklärt damit ausdrücklich sein Einverständnis.

 

6. Eigentumsvorbehalt und gewerbliche Schutzrechte

6.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, der erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises erlischt. Die im Falle einer Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte für den Käufer entstehenden Forderungen gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als vom Käufer an uns vorausabgetreten.

6.2 Ungeachtet unserer Rechte nach 6.1 stimmt der Käufer einer Wiederinbesitznahme und auch einer etwaigen Trennung der Liefergegenstände durch uns zu, falls er mit seinen Zahlungen in Verzug geraten sollte. Demontage und Inbesitznahme Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6.3 An übermittelten Zeichnungen, Vorschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht kopiert oder zur Selbstanfertigung der Liefergegenstände verwendet werden.

6.4 Maßanfertigungen sind grundsätzlich von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen.

 

7. Montage

7.1 Bei Beginn von Montagearbeiten müssen alle vorausgehenden Gewerke soweit fortgeschritten sein, dass unsere Arbeiten ungehindert und zügig durchgeführt werden können. Dies gilt entsprechend für einen ungehinderten Zugang zur Baustelle. Mehrkosten, die uns durch eine Verletzung dieser Nebenpflichten entstehen, sind vom Käufer gesondert zu tragen.

7.2 Für die Abnahme von Montageleistungen gilt §§12, 4Abs. 10 VOB/B.

 

8. Gewährleistung

8.1 Innerhalb einer Frist von 2 Jahren, beginnend ab Gefahrübergang, leisten wir Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand nicht mit Fehlern behaftet ist, die den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Bei Holzprodukten schließen wir jegliche Haftung für das Auftreten von Bläue, Verfärbungen, Farb- und Maserungs-Nuancen aus. Das gleiche gilt für Mängel, die bei Leistungen entstehen, die auf ausdrückliche Anweisung des Käufers erbracht werden.

8.2 Mängel, die bereits bei Anlieferung vorhanden und erkennbar sind, hat der Kunde innerhalb von 10 Tagen uns gegenüber schriftlich zu rügen. Nach rügen losem Ablauf dieser Frist stehen ihm Rechte wegen dieser Mängel nicht mehr zu.

8.3 Unsere Haftung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Liefergegenstand einer übermäßigen vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, die von uns erteilten Hinweise nicht eingehalten waren, der Liefergegenstand durch äußere oder mechanische Verletzung schadhaft geworden ist.

8.4 Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht von uns erfolgten Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder wenn sich der Mangel bei einer besonderen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben.

8.5 Im Falle der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haben wir unter Ausschluss jeglicher anderer Gewährleistungsrechte des Käufers die Wahl, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

8.6 Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

8.7 Werden am Liefergegenstand vom Käufer Änderungen vorgenommen, endet unsere Gewährleistungsverpflichtung ab diesem Zeitpunkt.

8.9 Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich in schriftlicher Form anzuzeigen. Mündliche Abreden werden nicht anerkannt.

 

9. Kündigung

9.1 Kündigt der Käufer vor Herstellung der Liefergegenstände den Vertrag oder löst er sich sonst unberechtigt vom Vertrag, so sind wir berechtigt, 30 % des Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz zu verlangen.

9.2 Uns bleibt darüber hinaus unbenommen, für einen von uns nachgewiesenen höheren Schaden Ersatz vom Käufer zu fordern. Gleichermaßen ist der Käufer berechtigt, den Nachweis für einen bei uns entstandenen niedrigeren Schaden zu führen.

 

10. Allgemeines

10.1 Alle Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen.

10.2 Für diesen Vertrag und seine Durchführung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des gesamten Vertrages nicht beeinträchtigt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.

10.4 Erfüllungsort für unsere Leistungen ist Gotha.

10.5 Erfüllungsort für Zahlungen sowie Gerichtsstand ist Gotha.                                                                                                                                                                               

 

Gotha, den 1.12.2022

 

 

 

SCHUSTER Bauelemente, Behringer Weg 28, 99867 Gotha, Tel. 03621404778 | mail@schuster-bauelemente.info